Geschäftsordnung des Präsidiums des BDA für die Einsetzung von Kommissionen, berufspolitischen Arbeitskreisen und Beauftragten

Beschluß von Präsidium und Ausschuß des BDA vom 23./24.März 2001.


A. Kommissionen
B. Berufspolitische Arbeitskreise
C. Beauftragte

A. Kommissionen

 

1. Zweck der Kommissionen:
Das Präsidium kann Kommissionen zur Bearbeitung der von ihm sowie von anderen Organen des BDA wahrzunehmenden Aufgaben einsetzen. Das Präsidium bestimmt Zahl und Person der Mitglieder.

  2. Gliederung der Kommissionen
Die Kommissionen gliedern sich in
- ad hoc Kommissionen und
- permanente Kommissionen.
 
  2.1.Ad hoc Kommissionen:
Ad hoc Kommissionen werden für zeitlich limitierte Aufträge *) berufen, insbesondere zur Vorbereitung und Ausarbeitung von Beschlüssen des Präsidiums zu bestimmten Sachfragen. Ad hoc Kommissionen enden mit der Erledigung des ihnen erteilten Auftrags.
*)Protokollnotiz zu A. 2.1 Satz 1: Inhalt und Dauer des Auftrages sind zu festzulegen.

  2.2. Permanente Kommissionen:
Permanente Kommissionen werden für Aufträge berufen, die auf längere Sicht wahrzunehmen sind. Sie sollen das Präsidium insbesondere bei der Durchführung von Aufgaben entlasten, die spezielle Sachkenntnisse und eine kontinuierliche Bearbeitung erfordern.

 

3. Geschäftsführung der Kommissionen:
Die Arbeit der Kommissionen wird von einem "Federführenden" koordiniert. Der "Federführende" wird entweder vom Präsidium bestimmt oder, sofern das Präsidium von diesem Recht keinen Gebrauch macht, von den Mitgliedern der Kommission gewählt. Die Kommissionen sind an die ihnen erteilten Aufträge gebunden.

  4. Bericht der Kommissionen:
Auf Aufforderung des Präsidenten oder eines anderen Mitgliedes des Präsidiums berichten die Kommissionen über ihre Arbeit schriftlich. Das Präsidium kann die Federführenden der Kommissionen um mündlichen Bericht in ihren Sitzungen bitten.

  5. Auflösung von Kommissionen:
Das Präsidium löst die Kommissionen auf, wenn sich ihr Aufgabenbereich erledigt hat oder auf eine andere Einrichtung übertragen wurde.

B. Berufspolitische Arbeitskreise

  1. Zweck der berufspolitischen Arbeitskreise:
Das Präsidium kann berufspolitische Arbeitskreise zur Förderung der beruflichen Belange der im Fachgebiet Tätigen, zur Beratung und zur Förderung des berufspolitischen Erfahrungsaustausches in speziellen berufspolitischen Fragen einsetzen.
Die Arbeitskreise sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des BDA.

  2. Bildung der berufspolitischen Arbeitskreise:
Die Einsetzung jedes Arbeitskreises wird in der Zeitschrift "Anästhesiologie und Intensivmedizin" bekanntgegeben. Jedes Mitglied des BDA, das sich schriftlich bei der Geschäftsstelle des BDA anmeldet, kann sich mit Sitz- und Stimmrecht an den Arbeitskreisen beteiligen. Die Mitglieder sind zu den Sitzungen und Veranstaltungen der Arbeitskreise schriftlich oder durch Bekanntgabe in der Zeitschrift "Anästhesiologie und Intensivmedizin" einzuladen.
Die Mitglieder des Präsidiums sind zu allen Sitzungen und Veranstaltungen der Arbeitskreise einzuladen; auf Verlangen ist ihnen das Wort zu erteilen.

  3. Geschäftsführung der berufspolitischen Arbeitskreise:
Als Leiter jedes Arbeitskreises beruft das Präsidium auf jeweils zwei Jahre einen Sprecher und seinen Stellvertreter. Die Arbeitskreise haben das Vorschlagsrecht. Sie wählen einen Schriftführer. Die Mitgliederversammlungen sollen grundsätzlich im Zusammenhang mit dem Jahreskongreß stattfinden.
Die Arbeitskreise berichten dem Präsidium über die Entwicklung in ihrem Bereich. Das Präsidium kann die Sprecher der berufspolitischen Arbeitskreise um mündlichen Bericht in seinen Sitzungen bitten.
Die Arbeitskreise haben in regelmäßigen Abständen das Interesse der Angemeldeten am Verbleib im Arbeitskreis zu überprüfen.

  4. Zusammenarbeit mit dem Präsidenten:
Die Sprecher unterrichten den Präsidenten des BDA umgehend über alle bedeutsamen Vorgänge, die ihren Arbeitskreis betreffen. Stellungnahmen der Arbeitskreise gegenüber der Öffentlichkeit sowie gegenüber Behörden, Ärztekammern, Kassenärztlichen Vereinigungen und anderen Stellen bedürfen der Zustimmung des Präsidenten. Öffentliche Veranstaltungen der Arbeitskreise bedürfen der Zustimmung des Präsidenten und des Kassenführers des BDA.

C. Beauftragte

  1. Bennennung:
Das Präsidium kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben im Bereich eines Landesverbands - im Einvernehmen mit dem Landesvorsitzenden - oder überregional Beauftragte auf Zeit benennen.

  2. Bindung an den Auftrag:
Die Beauftragten sind an die ihnen erteilten Aufträge gebunden. Auf Aufforderung berichten sie dem Präsidium über ihre Arbeit schriftlich, soweit das Präsidium die Beauftragten nicht um mündlichen Bericht in ihren Sitzungen bittet.

  3. Ende der Beauftragung:
Das Präsidium kann den Auftrag jederzeit zurückziehen oder anderen Personen übertragen.

 

Geschäftsordnung von BDA und DGAI für die Einsetzung von gemeinsamen Arbeitskreisen, Kommissionen und Foren


A. Gemeinsame Kommissionen
B. Gemeinsame Arbeitskreise
C. Gemeinsame Foren
D. Regelung für Meetings von Kommissionen / Arbeitskreisen / Foren

 

A. Gemeinsame Kommissionen:

  1. Zweck der Kommissionen:
Die Präsidien können Kommissionen zur Bearbeitung der von Ihnen sowie von den anderen Organen von BDA und/oder DGAI wahrzunehmenden Aufgaben einsetzen.

 

2. Gliederung der Kommissionen:
Die Kommissionen gliedern sich in ad hoc Kommissionen und permanente Kommissionen.

a. Ad hoc Kommissionen:
Ad hoc Kommissionen werden für zeitlich limitierte Aufträge berufen, insbesondere zur Vorbereitung und Ausarbeitung von Beschlüssen der Präsidien zu bestimmten Sachfragen.
Ad hoc Kommissionen enden mit der Erledigung des ihnen erteilten Auftrags.

b. Permanente Kommissionen:
Permanente Kommissionen werden für Aufträge berufen, die auf längere Sicht wahrzunehmen sind.
Sie sollen die Präsidien insbesondere bei der Durchführung von Aufgaben entlasten, die spezielle Sachkenntnisse und eine kontinuierliche bearbeitung erfordern.

 

3. Einsetzung der Kommissionen:
Ad hoc Kommissionen können von den Präsidien für zeitlich limitierte Aufträge berufen werden. Permanente Kommissionen werden auf Vorschlag der Präsidien berufen. Das Präsidium, das die Kommission beruft, bestimmt Zahl und Person der Mitglieder. Die Anzahl der Kommissionsmitglieder soll in der Regel 10 nicht überschreiten.

 

4. Amtszeiten der Kommissionen:
Kommissionsmitglieder werden grundsätzlich für die Dauer von 3 Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist möglich.

 

5. Geschäftsführung der Kommissionen:
Die Arbeit der Kommissionen wird von einem "Federführenden" koordiniert. Der "Federführende" wird entweder von dem Präsidium bestimmt, das die Kommission eingesetzt hat, oder, sofern das Präsidium von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht hat, von den Mitgliedern der Kommission gewählt. Die Kommissionen sind an die ihnen erteilten Aufträge gebunden.

 

6. Bericht der Kommissionen:
Grundsätzlich erstellen Kommissionen jeweils zum 31.12. eines Jahres einen schriftlichen Bericht über die erfolgten Arbeiten. Darüber hinaus sind die Kommissionen verpflichtet, auf Aufforderung der Präsidien, über ihre Arbeit schriftlich zu berichten. Die Präsidien können die Federführenden um mündlichen Bericht in ihren Sitzungen bitten.

 

7. Auflösung von Kommissionen:
Dasjenige Präsidium, das eine Kommission eingesetzt hat, löst die Kommission auf, wenn sich ihr Aufgabenbereich erledigt hat oder auf eine andere Einrichtung übertragen wurde.

B. Gemeinsame Arbeitskreise:

  1. Einsetzung:
Die Präsidien können zur Förderung des wissenschaftlichen/berufspolitischen Fortschritts gemeinsame Arbeitskreise einrichten. Die Arbeitskreise sind rechtlich unselbständige Untergliederungen von BDA und/oder DGAI.

  2. Bildung der gemeinsamen Arbeitskreise:
Die Einsetzung jedes Arbeitskreises wird in der Zeitschrift "Anästhesiologie und Intensivmedizin" bekanntgegeben. Jedes Mitglied des BDA und/oder der DGAI, das sich schriftlich bei der gemeinsamen Geschäftsstelle des BDA und der DGAI anmeldet, kann sich mit Sitz- und Stimmrecht an den Arbeitskreisen beteiligen. Die angemeldeten Mitglieder sind zu den Sitzungen und Veranstaltungen der Arbeitskreise schriftlich oder durch Bekanntgabe in der Zeitschrift "Anästhesiologie und Intensivmedizin" einzuladen. Der Präsident und die Mitglieder des Präsidiums des BDA sowie der Präsident und die Mitglieder des Engeren Präsidiums der DGAI sind zu allen Sitzungen und Veranstaltungen der Arbeitskreise einzuladen; auf Verlangen ist ihnen das Wort zu erteilen.

  3. Geschäftsführung der gemeinsamen Arbeitskreise:
Das Präsidium des BDA und das Erweiterte Präsidium der DGAI berufen einvernehmlich auf die Dauer von jeweils zwei Jahren einen Sprecher und seinen Stellvertreter. Die Arbeitskreise haben das Vorschlagsrecht. Sie wählen einen Schriftführer. DIe Mitgliederversammlungen sollen grundsätzlich im Zusammenhang mit dem Jahreskongress stattfinden. Die Arbeitskreise berichten den Präsidien über die Entwicklung im Bereich ihrer Arbeitskreise. Die Arbeitskreise sind rechtlich unselbständige Untergliederungen von BDA und/oder DGAI.

  4. Zusammenarbeit mit den Präsidenten:
Die Sprecher unterrichten den Präsidenten des BDA und der DGAI umgehend über alle bedeutsamen Vorgänge, die den gemeinsamen Arbeitskreis betreffen. Stellungnahmen der Arbeitskreise gegenüber der Öffentlichkeit sowie gegenüber Behörden, Ärztekammern, Kassenärztlichen Vereinigungen und anderen Stellen bedürfen der Zustimmung der Präsidenten. Öffentliche Veranstaltungen der Arbeitskreise bedürfen der Zustimmung des Präsidenten des BDA und der DGAI.

  5. Im übrigen gelten die Geschäftsordnungen der jeweiligen Präsidien.

C. Gemeinsame Foren:

  1. Zweck
Die Präsidien von BDA und/oder DGAI können Foren zur Bearbeitung fachspezifischer Fragestellungen und zur Förderung des wissenschaftlichen und berufspolitischen Austausches der im Fachgebiet Tätigen einrichten.
Die Foren sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des BDA und/oder der DGAI.

  2. Bildung der Foren
Die Einsetzung der Foren wird in der Zeitschrift "Anästhesiologie und Intensivmedizin" bekannt gegeben. Jedes Mitglied des BDA und/oder der DGAI, das sich schriftlich bei der Geschäftsstelle des BDA und der DGAI anmeldet, kann sich an den Foren beteiligen. Die Mitglieder sind zu den Sitzungen und Veranstaltungen der Foren schriftlich oder durch Bekanntgabe in der Zeitschrift "Anästhesiologie und Intensivmedizin" einzuladen. Die Präsidenten sind zu allen Sitzungen und Veranstaltungen der Foren einzuladen; auf Verlangen ist ihnen das Wort zu erteilen.

  3. Geschäftsführung der Foren

Die Präsidien berufen fünf, maximal sieben Mitglieder eines Lenkungsausschusses, der die Geschäfte des Forums führt. Der Vorsitzende des Lenkungsausschusses, sein Stellvertreter sowie der Schriftführer werden von den Mitgliedern des Lenkungsausschusses für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt, soweit die Präsidien von ihrem Recht, diese Personen zu bestimmen, keinen Gebrauch machen. Die Mitglieder des Forums können Vorschläge machen.
Die Foren veranstalten jährlich eine Mitgliederversammlung, die grundsätzlich im Zusammenhang mit dem Jahreskongress der DGAI stattfindet.
Die Präsidien können dem Lenkungsausschuss der Foren Themen zur Bearbeitung zuweisen. Der Lenkungsausschuss übernimmt die strategische Planung und die Verantwortung für eine zeitgerechte Bearbeitung und Vorlage der Ergebnisse, er kann im Einvernehmen mit den Präsidien Themenverantwortliche aus dem Kreis des Forums benennen und diesen definierte Aufgaben zuweisen, soweit die Präsidien keine nähere Bestimmung treffen.
Der Lenkungsausschuss hat dafür zu sorgen, dass Mitglieder des Forums in die Bearbeitung eingebunden und informiert werden. Die Foren berichten den Präsidien über die Entwicklungen in ihrem Bereich. Die Präsidien können die Vorsitzenden der Foren um mündlichen Bericht in ihren Sitzungen bitten. Die Foren haben in regelmäßigen Abständen das Interesse der Angemeldeten am Verbleib im Forum zu überprüfen.

 

4. Zusammenarbeit mit dem Präsidenten
Der Vorsitzende des Forums unterrichtet den Präsidenten des BDA und/oder den der DGAI umgehend über alle bedeutsamen Vorgänge, die das Forum betreffen.
Stellungnahmen des Forums gegenüber der Öffentlichkeit sowie gegenüber sonstigen Dritten, z. B. Behörden, Ärztekammern, Kassenärztlichen Vereinigungen, wissenschaftlichen Fachgesellschaften und Berufsverbänden etc. bedürfen der Zustimmung der Präsidenten.
Öffentliche Veranstaltungen der Foren bedürfen der Zustimmung der Präsidenten und der Kassenführer.

D. Regelung für Meetings von Kommissionen / Arbeitskreisen / Foren

  1. Anspruchsberechtigt für eine Erstattung von Reisekosten sind bei Arbeitskreisen jeweils: 1. Sprecher*in / 2. Sprecher*in / Schriftführer*in
  2. Anspruchsberechtigt für die Erstattung von Reisekosten sind bei Kommissionen alle Kommissionsmitglieder.
  3. Anspruchsberechtigt für die Erstattung von Reisekosten sind bei Foren die Mitglieder des Lenkungsauschusses.
  4. Präsenztreffen von Kommissionen, Arbeitskreisen und Foren finden in der Regel 1x / Jahr, wenn möglich im Rahmen der großen Jahreskongresse DAC / HAI statt. Darüberhinausgehender Bedarf an Präsenztreffen ist im Vorfeld über die Geschäftsstelle zu genehmigen. Alle weiteren Arbeitstreffen sollen in der Regel virtuell stattfinden.
  5. Die Anmietung von Tagungsräumen / Technik und Catering wird von den jeweiligen Trägern BDA und / oder DGAI übernommen. Verträge / Angebote hierzu sind im Vorfeld über die Geschäftsstelle abzustimmen.
  6. Als Tagespauschale für das Catering gilt eine Obergrenze von ma. 60,- € / Person / Tag.
  7. Die kostenpflichtige Einladung von "Gästen" ist nur nach vorheriger Genehmigung über die Geschäftsstelle möglich.
 

8. Als Reisekostenersatz werden für die Anspruchsberechtigten folgende Leistungen erstattet:
a. Übernachtungen im EZ bis zu 150,- € inkl. Frühstück
b. Kosten für Bahnfahrt / Auto / Flug bis max. zum Betrag der 2. Klasse Bahnfahrt vom Heimatort zum Veranstaltungsort.