Gegen Schadensersatzansprüche aus der ärztlichen Tätigkeit muss sich die Ärzteschaft hinreichend versichern (§ 21 Musterberufsordnung). Die Berufshaftpflichtversicherung hat nicht nur die Aufgabe, berechtigte Schadensersatzansprüche der Patientinnen und Patienten zu regulieren, sondern auch die Aufgabe, unberechtigt gegen die Ärztinnen/Ärzte erhobene Vorwürfe abzuwehren. Freiberuflich Tätige müssen ihre Tätigkeit in der Regel selbst versichern. Für Angestellte schließt meist die Klinik/Praxis eine Haftpflichtversicherung ab – entscheidend sind die Regelungen im dem Arbeits- und Versicherungsvertrag.
Um Versicherungslücken zu vermeiden, sollten sich Mitarbeitende vergewissern, ob und inwieweit sie über die Klinik/Praxis abgesichert sind. Falls Sie eine Überprüfung Ihres Versicherungsschutzes wünschen, so senden Sie den beiliegenden
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Fragebogen Versicherungsbedarf Angestellte Ärzte
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Fragebogen Versicherungsbedarf Niedergelassene Ärzte
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