pdf
Wahlordnung des Berufsverbandes Deutscher Anästhesistinnen und Anästhesisten
(87 KB)
pdf
Geschäftsordnung BDA Gremien
(170 KB)
(Satzung durch Beschluss auf der ordentlichen Mitgliederversammlung des BDA am 15.09.2022 in Berlin neu gefasst)
Satzung als PDF:
default
BDA Satzung
(69 KB)
§ 1 Name und Sitz
1. Die Körperschaft, im Folgenden „Gesellschaft“ genannt, führt den Namen „Berufsverband Deutscher Anästhesistinnen und Anästhesisten e. V. (BDA)“
2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in München. Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes München unter der Registernummer VR 7722 eingetragen.
3. Die Gesellschaft unterhält davon abweichend einen Verwaltungssitz.
§ 2 Zwecke der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft hat den Zweck, die weitere Entwicklung der Anästhesiologie im allgemeinen Interesse zu fördern, die beruflichen Belange der im Fachgebiet Tätigen (w/m/d) zu wahren sowie die zuständigen Behörden und Stellen in allen einschlägigen Fragen zu beraten. Ziele der Gesellschaft sind insbesondere
• die Berufsvertretung innerhalb der Ärzteschaft, Ärztekammern und Kassenärztlichen Vereinigungen;
• die Beratung ihrer Mitglieder in berufsständischen Fragen;
• die Erweckung und Hebung des allgemeinen Interesses und Verständnisses für die Anästhesiologie in der Öffentlichkeit;
• die Mitarbeit bei allen die Anästhesiologie betreffenden öffentlich-rechtlichen Fragen;
• die Aufnahme der Verbindungen mit anderen Fachverbänden;
• die Sicherung des Aufgabengebietes der Anästhesie, Intensivmedizin, Notfallmedizin, Schmerzmedizin und Palliativmedizin gegen Einengung und Schmälerung;
• die berufliche Fortbildung im Benehmen mit der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin e. V. (DGAI).
2. Die Gesellschaft setzt sich für eine ausgewogene Beteiligung der Geschlechter, unabhängig von Herkunft, Ethnie, Religion, Alter oder Behinderung, auf allen Ebenen der Gesellschaft und ihrer Aktivitäten sowie für eine Förderung der Repräsentanz von Frauen auf jeder Ebene des Faches im Rahmen der Möglichkeiten der Gesellschaft ein.
3. Die Gesellschaft erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Verwendung des Vermögens und der Einkünfte wird ausschließlich durch den Verbandszweck bestimmt. Über die Anlage und Verwendung des Vermögens entscheidet das Präsidium.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine angemessene Entschädigung der Aufwendungen von Mitgliedern ist möglich (Aufwendungsersatz).
5. Zur Verwirklichung des Satzungszwecks kann das Präsidium Referate, Arbeitsausschüsse, Kommissionen, Arbeitskreise und Foren gründen und auflösen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können Fachärztinnen und Fachärzte für Anästhesiologie und Ärztinnen und Ärzte werden, die in der Weiterbildung für das Gebiet Anästhesiologie begriffen sind.
2. Personen, die sich in besonderem Maße um die von der Gesellschaft vertretenen Belange verdient gemacht haben, kann durch Beschluss des Präsidiums und des Ausschusses die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Der Beschluss bedarf in beiden Organen einer Vierfünftelmehrheit.
3. Für den Erwerb, die Beendigung und die allgemeine Verwaltung der Mitgliedschaft gilt die vom Präsidium und Ausschuss beschlossene Geschäftsordnung in jeweils geltender Fassung, soweit nicht nachfolgend eine ausdrückliche Regelung getroffen wird.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Aufnahmeantrag als Mitglied bedarf der persönlichen Unterschrift.
2. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Der Antrag gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Antrages ein gegenteiliger Bescheid ergeht.
§ 5 Rechte der Mitglieder
1. Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht und das Recht zur Stellung von Anträgen.
2. Ehrenmitglieder haben das Recht zur Teilnahme an allen Mitglieder-versammlungen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen; sie haben beratende Stimme.
3. Alle Mitglieder sind berechtigt, den Rat und Schutz der Verbandsorgane in Anspruch zu nehmen.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zum Jahresbeginn zu entrichten. Im Laufe des Jahres eintretende Mitglieder entrichten den vollen Jahresbeitrag zum Eintrittsdatum. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Das Nähere bestimmt eine von Präsidium und Ausschuss beschlossene Beitragsordnung.
Die Mitglieder haben allgemeine Vorschriften, Beschlüsse und Weisungen der Gesellschaftsorgane anzuerkennen und zu befolgen und dem Präsidium alle Auskünfte zu erteilen, die die Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die Mitglieder unterwerfen sich der Einhaltung der Berufspflichten und der Berufsgrundsätze.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a. durch Tod des Mitgliedes;
b. durch Austritt. Der Austritt ist der Gesellschaft schriftlich mitzuteilen;
c. durch Streichung. Ein Mitglied, das trotz zweimaliger Mahnung der Kassenführerin bzw. des Kassenführers oder der Präsidentin bzw. des Präsidenten mit seinem Beitrag ohne ausreichenden Grund länger als ein Jahr im Rückstand bleibt, gilt als aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Eine Wiederaufnahme kann nach Zahlung der rückständigen Beiträge nur mit Genehmigung des Präsidiums erfolgen;
d. durch Ausschluss. Mitgliedern, die durch ihr Verhalten Zweck und Ansehen der Gesellschaft schädigen, können nach Anhörung durch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Vierfünftelmehrheit der abgegebenen Stimmen;
e. durch Verlust der Approbation oder der Facharztanerkennung;
f. bei vorzeitiger Beendigung oder Nichtantritt der fachbezogenen Weiterbildung Anästhesiologie.
2. Die ausscheidenden Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen.
§ 8 Organe der Gesellschaft
Die Gesellschaft hat folgende Organe:
• Vorstand,
• Präsidium,
• Ausschuss
• Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten. Jedes der beiden Vorstandsmitglieder ist berechtigt, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten.
§ 10 Das Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus
• der Präsidentin bzw. dem Präsidenten,
• der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten,
• der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer,
• der Kassenführerin bzw. dem Kassenführer,
• der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin e. V.
• der Generalsekretärin bzw. dem Generalsekretär der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin e. V. (mit beratender Stimme),
• der Vertretung der Anästhesistinnen bzw. Anästhesisten an Universitätskliniken
• der Vertretung der Anästhesistinnen bzw. Anästhesisten an nicht-universitären Kliniken
• der Vertretung der niedergelassenen Anästhesistinnen bzw. Anästhesisten.
2. Alle Mitglieder des Präsidiums müssen Mitglieder der Gesellschaft mit Facharztanerkennung Anästhesiologie sein.
3. Zu speziellen Themen können weitere Mitglieder der Gesellschaft in das Präsidium mit beratender Stimme kooptiert werden.
4. Die Mitglieder des Präsidiums werden jeweils auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Ihre Amtszeit beginnt mit dem ersten Januar des auf die Wahl folgenden Geschäftsjahres. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus seinem Amt aus, so bestimmt das Präsidium eine Vertretung bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung.
5. Das Präsidium hat die ihm durch die Satzung zugewiesenen Rechte und Pflichten. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Überwachung der Führung der laufenden Geschäfte und die Erledigung der ihm von der Mitgliederversammlung zugewiesenen Angelegenheiten.
6. Die Präsidentin bzw. der Präsident führt die laufenden Geschäfte im Benehmen mit der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten; sie bzw. er beruft die Sitzungen des Präsidiums schriftlich oder per Mail unter Mitteilung der Tagesordnung ein und führt den Vorsitz. Sie bzw. er wird im Fall der Verhinderung in den ihr bzw. ihm obliegenden Aufgaben durch die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten vertreten. Sie bzw. er hat das Präsidium zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies mind. zwei Mitglieder des Präsidiums verlangen.
7. Das Präsidium beschließt über
• die Ernennung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers,
• den Wirtschafts- und Stellenplan der Geschäftsstelle,
• Gehaltserhöhungen,
• die Einrichtung von Auskunfts- und Beratungsstellen,
• Ernennung einer Volljuristin bzw. eines Volljuristen zur Syndika bzw. zum Syndikus des Verbandes und die Festsetzung ihrer bzw. seiner Bezüge.
8. Die Kassenführerin bzw. der Kassenführer verwaltet die Kasse der Gesellschaft und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Ausgaben außerhalb des laufenden Geschäftsbetriebs benötigen die vorherige Zustimmung der Präsidentin bzw. des Präsidenten. Das Nähere bestimmt eine Geschäftsordnung.
Die Kassenführerin bzw. der Kassenführer nimmt Zahlungen für die Gesellschaft gegen Quittung in Empfang und hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
9. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder als Kassenprüferin bzw. Kassenprüfer sowie jeweils eine Stellvertretung. Nach Überprüfung und Richtigbefund des Kassenberichtes wird der Kassenführerin bzw. dem Kassenführer von der Mitgliederversammlung Entlastung erteilt. Über die Sitzungen des Vorstandes, des Präsidiums, des Ausschusses und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten oder der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten unterzeichnet werden.
10. Das Präsidium kann zur Führung der Geschäfte, insbesondere der Leitung der Geschäftsstelle am Verwaltungssitz und der laufenden Verwaltung, eine Geschäftsführung bestellen. Diese kann nach § 30 BGB als Besondere Vertretung bestellt werden.
§ 11 Der Ausschuss
1. Der Ausschuss besteht aus den Landesvorsitzenden.
2. Der Ausschuss berät und unterstützt das Präsidium bei der Durchführung seiner Aufgaben. Er ist von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung einzuberufen. Der Ausschuss muss zu einer Sitzung einberufen werden, wenn dies mindestens drei Ausschussmitglieder verlangen.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort (Versammlungsort), in der Regel in Zusammenhang mit einem Kongress. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung (hybrid) ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Das Präsidium entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Interessen der Gesellschaft dies erfordern oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt oder das Präsidium hierzu einen Beschluss fasst.
3. Die Mitgliederversammlungen sind von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich oder durch Veröffentlichung in „Anästhesiologie und Intensivmedizin“ unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. In der Einladung sind vorgeschlagene Satzungsänderungen im Wortlaut mitzuteilen.
4. Die im Einladungsschreiben mitgeteilte Tagesordnung ist auf Antrag durch Aufnahme neuer Gegenstände zu ergänzen, wenn der Antrag in der ordentlichen Mitgliederversammlung durch ein Viertel der teilnehmenden Mitglieder unterstützt wird. Über Anträge auf Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft kann jedoch nur beschlossen werden, wenn diese in der Tagesordnung fristgerecht angekündigt werden.
5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder.
6. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
• die Entlastung des Vorstands, der Kassenführerin bzw. des Kassenführer und der anderen Mitglieder des Präsidiums nach Entgegennahme der Jahres- und Rechenschaftsberichte;
• die Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der anderen Mitglieder des Präsidiums (soweit die Satzung nichts anderes bestimmt);
• die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder;
• die Änderung der Satzung;
• die Auflösung der Gesellschaft und die Verwendung des Gesellschaftsvermögens nach der Auflösung;
• Anträge der anderen Vereinsorgane und der Mitglieder;
• die Wahl von zwei Mitgliedern als Kassenprüferin bzw. Kassenprüfer.
7. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von Zweidrittel, zur Auflösung der Gesellschaft eine solche von Vierfünftel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 13 Landesverbände
1. Zur Wahrnehmung regionaler Aufgaben der Gesellschaft werden Landesverbände eingerichtet. Sie sind rechtlich nicht selbständige Untergliederungen des Berufsverbandes. Die Mitgliederversammlung der Gesellschaft kann beschließen, dass in Ländern, in denen mehr als eine Landesärztekammer besteht, für den Bereich jeder Landesärztekammer ein Landesverband eingerichtet wird.
2. Jeder Landesverband führt mindestens alle zwei Jahre eine Landesversammlung durch. Die Landesversammlung wählt eine Landesvertretung und eine erste und zweite Stellvertretung. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind in der Landesversammlung alle Mitglieder, die im Bereich des Landesverbandes ihren Beruf ausüben oder, falls sie nicht mehr berufstätig sind, dort ihren Wohnsitz haben. Das Amt beginnt mit dem ersten Januar des auf die Wahl folgenden Geschäftsjahres. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
3. Der Landesvorsitz beruft die Landesversammlung schriftlich, per Mail oder durch Veröffentlichung in der „Anästhesiologie und Intensivmedizin“ unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ein und führt den Vorsitz. Über Sitzungen, die mit einer Wahl verbunden sind, fertigt die erste oder bei Verhinderung die zweite Stellvertretung eine Niederschrift an, die der Landesvorsitz gegenzeichnet. Der Landesvorsitz unterrichtet die Schriftführerin bzw. den Schriftführer der Gesellschaft unter Übersendung einer Abschrift des Protokolls über die Ergebnisse der Wahlen und über die von der Landesversammlung gefassten Beschlüsse.
4. Die Landesversammlungen finden in der Regel im Rahmen einer Veranstaltung zur Fort- und Weiterbildung (Landestagung) statt, die gemeinsam mit dem Landesverband der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin abgehalten werden sollte. Führen mehrere benachbarte Landesverbände eine überregionale Landestagung durch, so können diese Landesverbände ihre Landesversammlung am Ort der gemeinsamen Veranstaltung abhalten. Das Nähere regelt eine von Präsidium und Ausschuss beschlossene Geschäftsordnung.
§ 14 Vergütung
Alle Ämter sind ehrenamtlich. Es werden lediglich die nachgewiesenen Barauslagen vergütet.
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16 Abstimmungen, Wahlen
1. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.
2. Abstimmungen und Wahlen können auch durch den Einsatz elektronischer, „virtueller“ Kommunikationsformen durchgeführt werden.
3. Stimmengleichheit gilt bei Abstimmungen als Ablehnung des Antrages.
4. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit bei Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl, so wird die Wahl zwischen diesen Kandidaten wiederholt (Stichwahl). Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
5. Abstimmungen und Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn eine Stimmberechtigte bzw. ein Stimmberechtigter dies verlangt. Im Übrigen wird auf die Wahlordnung des Verbandes in ihrer aktuellen Form verwiesen.
6. Abwesende können als Mitglieder des Präsidiums nur gewählt werden, wenn ihre schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie die Wahl annehmen.
§ 17 Auflösung
1. Für die Auflösung der Gesellschaft gelten die gesetzlichen Vorschriften. Das Vermögen der Gesellschaft ist der steuerlich als gemeinnützig anerkannten Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin e. V. zuzuführen, die es im Sinne des § 2 der Satzung der Gesellschaft zu verwenden hat.
2. Eine Zuwendung von Vermögen oder Vermögensvorteilen an Mitglieder der Gesellschaft ist sowohl im Falle ihres Ausscheidens als auch der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft ausgeschlossen.
§ 18 Allgemeines
Die Präsidentin bzw. der Präsident ist berechtigt, Änderungen der Satzung, soweit diese aus formellen Gründen vom Registergericht verlangt werden, von sich aus ohne Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung vorzunehmen.
Das Präsidium wird ermächtigt, redaktionelle Fehler und Unstimmigkeiten der Satzung zu berichtigen.
Bei Zweifeln über die Auslegung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 19 Überleitungsbestimmungen
1. Die Mitglieder, die im Zeitpunkt der Satzungsänderung der Gesellschaft als ordentliche Mitglieder angehören, sind von diesem Zeitpunkt ab Mitglieder.
2. Für die Funktionen innerhalb des Präsidiums gilt im Zeitpunkt der Satzungsänderung der Gesellschaft: Die Funktion der jeweiligen Präsidentin bzw. des Präsidenten der Deutschen Akademie für Anästhesiologische Fortbildung e. V. (DAAF) endet.
Geschäftsordnung-KONA
Stand 17. September 2004
Der Berufsverband Deutscher Anästhesisten (BDA) richtet für die Belange freiberuflich tätiger Anästhesisten eine ständige Kommission (Kommission niedergelassener Anästhesisten, im folgenden KONA) ein.
§ 1 - Zweck und Aufgaben
1. Die KONA widmet sich der Wahrung berufspolitischer Belange der in vertragsärztlicher und/oder privatärztlicher Praxis sowie in medizinischen Versorgungszentren tätigen Anästhesisten.
2. Sie fördert den berufspolitischen Erfahrungsaustausches, beobachtet und kommentiert Entwicklungen in ihrem Aufgabengebiet in Fragen der Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie deren Anwendung speziell in der ambulanten Praxis. Sie fördert die Weiterentwicklung der ambulanten Anästhesie. Sie unterstützt und berät das Präsidium des BDA.
3. Entsprechend der Geschäftsordnung des BDA für Kommissionen bedürfen Verlautbarungen der KONA gegenüber Dritten, z. B. Behörden, Ärztekammern, Kassenärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen etc. der Zustimmung des Präsidenten des BDA.
§ 2 - Mitglieder
1. Das Präsidium des BDA benennt als Mitglieder der KONA die gewählten Vertreter der freiberuflich oder in medizinischen Versorgungszentren tätigen Anästhesisten im jeweiligen Landesverband des BDA (sog. Landesbeauftragte der niedergelassenen Anästhesisten) für die Dauer ihrer jeweiligen Legislaturperiode.
2. Ist weder der gewählte Landesvorsitzende des BDA noch sein erster oder zweiter Stellvertreter ein freiberuflich tätiger bzw. in einem medizinischen Versorgungszentrum angestellter Anästhesist, so schlägt die KONA dem Präsidium ein Mitglied aus dem jeweiligen Landesverband als Landesbeauftragten der niedergelassenen Anästhesisten vor.
3. Geborene Mitglieder der KONA sind der Leiter des Referates für den vertragsärztlichen Bereich sowie der Vertreter der niedergelassenen Anästhesisten im Präsidium des BDA.
§ 3 - Vorsitz
1. Den Vorsitz in der KONA führt als Federführender der gewählte Vertreter der niedergelassenen Anästhesisten im Präsidium des BDA.
2. Die KONA wählt aus ihrer Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer.
§ 4 - Sitzungen der KONA
1. Die KONA tagt mindestens zweimal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und schriftlicher Einladung durch den Vorsitzenden unter Enthaltung einer Frist von 4 Wochen.
2. Zusätzliche Sitzungen können bei Bedarf vom Vorsitzenden einberufen werden.
3. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der KONA-Mitglieder ist eine zusätzliche Sitzung einzuberufen.
4. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt bei Abstimmungen als Ablehnung des Antrages. Bei Wahlen ist bei Stimmengleichheit eine Wahlwiederholung erforderlich.
5. Die Kommission erstellt über ihre Tätigkeit einen Jahresbericht.
6. Über die KONA-Sitzungen sind Protokolle zu führen und innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung an die Mitglieder zu versenden.