Der BDA bietet seinen Mitgliedern eine breite Palette von Versicherungen an, die mit dem Mitgliedsbeitrag abgedeckt sind oder zu sehr günstigen Bedingungen bezogen werden können. Nähere Informationen finden Sie hier. Bitte beachten Sie: Mitglieder, die ihren BDA-Beitrag bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres nicht bezahlt haben, haben für dieses Jahr keinen Anspruch auf Versicherungsschutz aus den vom BDA zu ihren Gunsten abgeschlossenen Versicherungen (z.B. Gruppenrechtsschutzversicherung). Der für dieses Jahr erloschene Anspruch kann auch nicht durch Nachzahlung wiedergewonnen werden.

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Funk Hospital-Versicherungsmakler GmbH; Funk Ärzte Service; Postfach 30 17 60; 20306 Hamburg  
(A-K): Frau Stock; Tel.: 040 35914504; E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
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FAQ - Fragen und Antworten zum Versicherungsservice
Informieren Sie sich. Lesen Sie hier eine Zusammenstellung von häufig gestellten Fragen und Antworten zum Versicherungsservice für BDA-Mitglieder.

Kontakt in der Geschäftsstelle
Ass. iur. Evelyn Weis
Juristin und Versicherungsreferentin

Sekretariat:
Filiz Özgün Tel.: 0911 9337819
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1. Wie bin ich aufgrund der BDA-Mitgliedschaft versichert?

In den Mitgliedsbeiträgen für berufstätige BDA-Mitglieder sind die anteiligen Versicherungsprämien für die Berufsrechtsschutzversicherung enthalten (Konditionen: GruppenRSV). Die Versicherung besteht aus folgenden Bausteinen:

  • Strafrechtsschutz (⇒ strafrechtliche Ermittlungsverfahren/Strafprozess, Ordnungswidrigkeits-, Disziplinar- und standesrechtliche Verfahren);
  • Arbeits-/Verwaltungsgerichtsrechtsschutz für angestellte/beamtete Ärztinnen und Ärzte;
  • Sozialgerichtsrechtsschutz (⇒ Musterprozesse vor Sozialgerichten).

Die BDA-Gruppenrechtsschutzversicherung gilt für berufliche Tätigkeiten im Gesundheitswesen, unabhängig von dem Fachgebiet.

BDA-Mitglieder sind grundsätzlich nicht automatisch über den BDA haftpflichtversichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur für vorübergehende, gelegentliche Praxisvertretungen sowie Gastarzttätigkeiten besteht unter Umständen ausnahmsweise subsidiärer Haftpflichtversicherungsschutz bereits durch die BDA-Mitgliedschaft. Hospitationen/Praxisvertretungen sind im Vorfeld schriftlich unserem Versicherungsmakler Funk zu melden. Meldeformulare und Konditionen:

Nähere Informationen finden Sie auch in unserem Podcast „Wie bin ich als BDA-Mitglied eigentlich versichert?“ Link: Podcast Versicherungsschutz

2. Bietet der BDA berufsbezogene Versicherungen zu Sonderkonditionen an?

Der BDA bietet folgende Rahmenverträge an, die exklusive Sonderkonditionen für BDA-Mitglieder beinhalten:

  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Anschlussrechtsschutzversicherung
  • Unfallversicherung
  • Berufsunterbrechungsversicherung
  • Elektronikversicherung
  • Cyberversicherung

Die Prämien sind vom Mitglied zu tragen.

Wenn Sie eine individuelle Versicherungsberatung oder ein kostenloses, unverbindliches Versicherungsangebot wünschen, setzen Sie sich bitte mit unserem Versicherungsmakler

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in Verbindung, der Sie im Auftrag des BDA berät.

3. Benötige ich eine eigene Haftpflichtversicherung?

Gegen Schadensersatzansprüche aus der ärztlichen Tätigkeit muss sich die Ärzteschaft hinreichend versichern (§ 21 Musterberufsordnung), andernfalls gefährden Ärztinnen/Ärzte ihre Approbation (§ 6 BÄO). Die Berufshaftpflichtversicherung hat nicht nur die Aufgabe, berechtigte Schadensersatzansprüche von Patientinnen/Patienten zu regulieren, sondern auch die Aufgabe, unberechtigt gegen Ärztinnen/Ärzte erhobene Vorwürfe abzuwehren (Zivilrechtschutz).

Freiberuflich Tätige müssen ihre Tätigkeit in der Regel selbst versichern. Hier besteht üblicherweise kein Versicherungsschutz über die/den Auftraggeberin/Auftraggeber.
Für Angestellte schließt meist der Arbeitgebende (Krankenhausträger/Praxis/MVZ) eine Haftpflichtversicherung ab. Es gibt jedoch grundsätzlich keine gesetzliche oder tarifliche Verpflichtung für Arbeitgebende, ihre Mitarbeitenden zu versichern. Um Versicherungslücken zu vermeiden, sollte sich jede/r Ärztin/Arzt vergewissern, ob und inwieweit sie/er über den Arbeitgebenden abgesichert ist.

Falls Sie eine Überprüfung Ihres Versicherungsschutzes wünschen, so senden Sie den Fragebogen zum Versicherungsbedarf (Angestellte, Niedergelassene) an unseren Versicherungsmakler:

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Sollte die Prüfung ergeben, dass eine Versicherungslücke besteht, so erhalten Sie kostenlos und unverbindlich ein individuelles Versicherungsangebot auf Grundlage des BDA-Rahmenvertrages.

4. Kann ich mich über den BDA haftpflichtversichern?

Der BDA bietet einen Rahmenvertrag an über den Sie Ihre ärztliche (Neben-)Tätigkeit versichern können. Der Rahmenvertrag stellt eine Deckungssumme von 15 Mio. € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden pro Schadensfall zur Verfügung. Im Hinblick auf steigende Schmerzensgeldsummen und Schadensersatzansprüche (z.B. Verdienstausfall) ist diese Deckungssummenhöhe je Schadensfall empfehlenswert. Die Prämie ist abhängig von dem zu versichernden Risiko und dem Schadensvorverlauf. Auf Wunsch kann auch das Privathaftpflichtrisiko abgesichert werden.

Lassen Sie sich Ihr individuelles, kostenloses Versicherungsangebot von unserem Versicherungsmakler

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erstellen.

5. Bin ich für Gastarzttätigkeiten haftpflichtversichert? Wie erhalte ich eine Deckungsbestätigung?

Gastärztin/Gastarzt
Versichert sind Mitglieder des BDA aus der Gastarzttätigkeit im Inland, in den Staaten der europäischen Union oder den Ländern Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz - ausgenommen Länder, in denen für die Tätigkeit eine Pflichtversicherung erforderlich ist (z. B. Österreich).

Die Dauer der Hospitationen darf insgesamt 12 Wochen im Jahr nicht überschreiten. Die Haftpflichtversicherung für Hospitationen gilt für Tätigkeiten auf dem Gebiet der Anästhesie, Intensivmedizin, Notfallmedizin und/oder Schmerzmedizin.

Eine Gastarzttätigkeit im Sinne der Versicherung liegt vor, wenn

  • die Hospitation zur Erweiterung und Vertiefung der beruflichen Fähigkeit oder zur Erlernung einer besonderen medizinischen Technik;
  • unentgeltlich und nicht in hauptamtlicher Stellung z.B. an einer Klinik, einer Tagesklinik, einem MVZ, einem OP-Zentrum oder in einer Arztpraxis absolviert wird, um die angestrebten Fertigkeiten zu erlernen.

Aus forensischen wie aus arbeitsrechtlichen Gründen ist zu beachten, dass es nicht Aufgabe der Gastärztin/des Gastarztes sein kann, an der für sie/ihn fremden Arbeitsstätte ärztliche Leistungen zu erbringen. Wird die Gastärztin/der Gastarzt ausnahmsweise selbst tätig, so muss dies unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht erfahrener Kolleginnen/Kollegen geschehen, damit dieser sofort in den Behandlungsablauf eingreifen kann.

Um Missverständnisse und Versicherungslücken zu vermeiden, muss sich jedes Mitglied, das die Versicherung in Anspruch nehmen will, vorher das Meldeformular bitte direkt an die Funk Versicherungsmakler GmbH (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) senden, damit die gewünschte Deckungsbestätigung erteilt wird.

Meldeformular und Konditionen: BDA-Haftpflichtversicherung für Gastarzttätigkeiten

Gastgebende Ärztin/Gastgebender Arzt
Auch die/der gastgebende Ärztin/Arzt ist für die Beschäftigung von Gastärztinnen/Gastärzten im Inland versichert, wobei die/der einzelne Gastärztin/Gastarzt nicht länger als 12 Wochen im Jahr tätig sein darf. Weitere Voraussetzung ist, dass die/der gastgebende Ärztin/Arzt zum Zeitpunkt des Haftpflichtschadenfalles bereits Mitglied im BDA war. Auch hier ist eine Meldung an Funk (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) erforderlich.

6. Bin ich für Praxisvertretungen haftpflichtversichert? Wie erhalte ich eine Deckungsbestätigung?

Versichert sind die Mitglieder des BDA für vorübergehende, nicht regelmäßige Praxisvertretungen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es wird eine niedergelassene/ermächtigte Ärztin (Vertragsärztin) oder ein niedergelassener/ermächtigter Arzt (Vertragsarzt) der Fachrichtung Anästhesiologie, Schmerz- und Palliativmedizin vertreten und
  • die Vertragsärztin/der Vertragsarzt ist wegen Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung abwesend (§ 32 Abs. 1 Ärzte-Zulassungsverordnung) und
  • die Vertretung erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland und
  • die Tätigkeit als Praxisvertreterin/Praxisvertreter wird nur vorübergehend/gelegentlich/nicht regelmäßig (max. 66 Arbeitstage im Jahr) ausgeübt und
  • die Praxisvertreterin/der Praxisvertreter ist BDA-Mitglied.

Keine Praxisvertretung im Sinne der Versicherung liegt vor, wenn die Tätigkeit zeitgleich neben der Vertragsärztin/dem Vertragsarzt ausgeübt wird. Solche „Pseudopraxisvertretungen“ sind unter Umständen auch juristisch unzulässig.

Es liegt auch kein Fall der Praxisvertretung im versicherungsrechtlichen Sinn vor, wenn BDA-Mitglieder als Honorarkräfte von Krankenhäusern beauftragt werden oder in Praxen/MVZ angestelltes, ärztliches Fachpersonal vertreten. Auch die Übernahme von KV-Notdiensten/KV-Bereitschaftsdiensten ist keine Praxisvertretung im Sinne der BDA-Versicherung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind gegenseitige Vertretungen innerhalb einer Gemeinschaftspraxis bzw. Praxisgemeinschaft.

Mitglieder, die ihren Beruf als professionelle Praxisvertreterinnen/Praxisvertreter ausüben, genießen ebenfalls keinen Versicherungsschutz.

Um Missverständnisse und Versicherungslücken zu vermeiden, muss sich jedes Mitglied, das die Versicherung in Anspruch nehmen will, vorher das Meldeformular bitte direkt an die Funk Versicherungsmakler GmbH (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) senden, damit die gewünschte Deckungsbestätigung erteilt wird.

Meldeformular und Konditionen: BDA-Haftpflichtversicherung für Praxisvertretungen 

7. Welchen Versicherungsschutz habe ich als Ärztin/Arzt im Ruhestand?

In der Publikation „Versicherungsbedarf für Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand“ (Versicherungsbedarf im Ruhestand) ist näher beleuchtet, welche Versicherungen im Ruhestand notwendig bzw. entbehrlich sind. Der Versicherungsbedarf ist davon abhängig, ob und in welchem Umfang Sie noch tätig werden. Übernehmen Sie bspw. sporadisch Praxisvertretungen oder Notarzttätigkeiten ist eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung unverzichtbar – lassen Sie sich einfach von unserem 

Versicherungsmakler Funk Hospital-Versicherungsmakler GmbH; Funk Ärzte Service,
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. 

über die Versicherungsmöglichkeiten als BDA-Mitglied informieren.

Als Rentnerin/Rentner haben Sie die Möglichkeit, die BDA-Mitgliedschaft ohne oder mit Rechtsschutzversicherung fortzuführen. Wenn Sie die BDA-Mitgliedschaft inklusive Rechtsschutzversicherung aufrechterhalten, können Sie weiterhin u.a. von der Strafrechtsschutzversicherung profitieren, die nicht nur für die ärztliche Tätigkeit, sondern auch für Erste-Hilfe-Leistungen gilt (Konditionen: GruppenRSV).

Wegen des BDA-Mitgliedsbeitrages setzen Sie sich bitte mit unserer Mitgliederverwaltung in Verbindung Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
(Mitgliedsbeiträge für Mitglieder im Ruhestand: https://www.bda.de/mitglieder-karriere-publikationen/mitglied-werden/mitgliedsbeitraege.html)

8. Was umfasst die BDA-Gruppenrechtsschutzversicherung?

Der BDA hat für alle Mitglieder eine Gruppenrechtsschutzversicherung für die berufliche Tätigkeit im Gesundheitswesen abgeschlossen. Sie beinhaltet folgende Elemente:

  • Strafrechtsschutz einschließlich Erste-Hilfe-Leistungen (⇒ strafrechtliche Ermittlungsverfahren/Strafprozess, Ordnungswidrigkeits-, Disziplinar- und standesrechtliche Verfahren);
  • Arbeitsgerichtsrechtsschutz für angestellte Ärzte/Ärztinnen beziehungsweise Verwaltungsrechtsschutz für beamtete Ärzte/Ärztinnen vom Zeitpunkt ab der gerichtlichen Wahrnehmung;
  • Sozialgerichtsrechtsschutz für Musterprozesse vor dem Sozialgericht.

Die Absicherung besteht subsidiär, d.h. sie greift nur, wenn kein anderweitiger Versicherungsschutz existiert. Die Versicherung mit einer Versicherungssumme
von 1 Mio. Euro gilt in Europa und den Mittelmeeranrainerstaaten. Für Sozial-Rechtsschutzfälle besteht indes nur Versicherungsschutz, wenn diese vor deutschen
Sozialgerichten ausgetragen werden.

(Konditionen: GruppenRSV)

9. Wie kann ich die BDA-Gruppenrechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen?

Wenn Sie die BDA-Gruppenrechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen möchten, dann schicken Sie Ihre Deckungsanfrage zusammen mit den wesentlichen Unterlagen (bspw. Klageschrift) an das Versicherungsreferat: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

10. Wie bin ich im Schadensfall versichert und wie soll ich mich verhalten?

Bei ihrer ärztlichen Tätigkeit sind Ärztinnen/Ärztinnen erheblichen forensischen Risiken ausgesetzt: Sie können von Patientinnen/Patienten, die glauben, durch einen ärztlichen Sorgfaltsmangel geschädigt worden zu sein, zivilrechtlich auf Schadenersatz (einschließlich Schmerzensgeld) verklagt werden. Darüber hinaus nehmen die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Ärztinnen/Ärzte wegen fahrlässiger Körperverletzung/Tötung oder unterlassener Hilfeleistung zu. Daneben können arbeitsrechtliche Sanktionen (z.B. Abmahnung/Kündigung) ebenso in Betracht kommen wie berufs- oder disziplinarische Verfahren.

Für die Übernahme der Anwalts-/Verfahrenskosten und Regulierung von Schadenersatzansprüchen ist die Rechtsschutz- bzw. Haftpflichtversicherung zuständig:


Für eine Beratung im Schadensfall sowie für die Meldung von Schadensfällen wenden Sie sich an das BDA-Versicherungsreferat: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

In unserer Webinarreihe „Recht-erklärt“ finden Sie einen Vortrag zum Thema „Verhalten bei/nach einem Zwischenfall“ (Ausgabe Juli 2023). Der Vortrag ist für BDA-Mitglieder kostenfrei und on demand abrufbar: https://www.bda.de/fort-u-weiterbildung-veranstaltungen/fortbildungen/webinarreihe-recht-erklaert.html (Vortragsarchiv). Eine Checkliste im Sinne des juristischen Notfallkoffers ® ist auf der BDA-Homepage verfügbar: Juristischer Notfallkoffer

Eine psycho-soziale Unterstützung für BDA-Mitglieder bei besonderen Belastungssituationen und schwerwiegenden Ereignissen in Klinik und Praxis bietet die PSU-Helpline, die unter der Tel.-Nr. 0911-9337879 täglich von 9 bis 21 Uhr erreichbar ist. Nähere Informationen zu dieser Serviceleistung finden Sie auf der BDA-Homepage: PSU-Helpline