Der BDA hat zusammen mit dem Berufsverband der Deutschen Chirurgie (BDC) und dem Berufsverband Deutscher Pathologinnen und Pathologen eine Vereinbarung zur Honoraraufteilung im Rahmen der Hybrid-DRG getroffen.
Hintergrund ist, dass pathologische Leistungen fester Bestandteil der Hybrid-DRG sind. Das bedeutet, dass die Einrichtung, die eine solche DRG abrechnet, die Pathologie aus diesem Honorar bezahlen muss. Eine kassenärztliche Überweisung ist grundsätzlich nicht möglich. Um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden, wurde festgelegt, dass zunächst eine einfache Histologie zu einem festen Preis als Vorwegabzug erstattet wird.
Falls weitergehende Spezialuntersuchungen notwendig sind, informiert die Pathologie direkt. In solchen Fällen muss geprüft werden, ob die Abrechnung weiterhin über die Hybrid-DRG läuft oder auf eine EBM-Abrechnung umgestellt wird. Das soll unerwartet hohe Kosten für alle Beteiligten vermeiden. Die für die Abrechnung einer H-DRG zuständige Einheit teilt den weiteren Beteiligten diese Entscheidung zur möglichen Änderung des Abrechnungsverfahren unverzüglich mit – dies ist insbesondere für Anästhesistinnen und Anästhesisten wichtig, sofern sie die H-DRG nicht selbst abrechnen und eine EBM-Abrechnung durchführen müssen.