Karlsruhe (pag) – Eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist nur dann zulässig, wenn zuvor ernsthaft versucht wurde, den Patienten zu einer Einwilligung in die Maßnahme zu bewegen. Das stellt der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Leitsatzentscheidung, die nun veröffentlicht ist, klar (AZ: XII ZB 572/23).

Der BGH sagt, dass der Überzeugungsversuch durch einen Arzt „ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung von Druck“ erfolgen muss. Nur wenn all dies dokumentiert sei, könne eine gerichtlich genehmigte Zwangsbehandlung zulässig sein. Wie die Überzeugungsversuche konkret aussehen müssen, hänge „stark vom jeweiligen Einzelfall und dem Krankheitsbild des Betroffenen“ ab.

Hintergrund ist der Fall eines an paranoider Schizophrenie erkrankten 43-jährigen Mannes, der seit 2008 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist. Zuvor hatte er seinen Vater mit einem Messer angegriffen. In der Einrichtung lehnt der Mann eine medikamentöse Behandlung weitestgehend ab. Anfang 2024 verabreicht die Krankenhausleiterin gerichtlich beantragt zwangsweise das Antipsychotikum Aripiprazol. Das Landgericht Stendal stimmt dieser Behandlung zu. Die Beschwerde des Mannes gegen das Vorgehen wird durch den BGH-Entscheid abgewiesen. Er argumentiert, dass er zum Zeitpunkt der Behandlung nicht krank gewesen sei und es keinen vertrauensvollen Überzeugungsversuch gegeben habe. Das Gericht sieht allerdings eine ausreichende Dokumentation der Überzeugungsversuche durch die Klinik. Die Ärzte hätten zudem aufgezeigt, dass die medikamentöse Behandlung in dem Fall nicht durch eine andere Therapie ersatzbar war.

Link zum BGH-Beschluss:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=XII%20ZB%20572/23&nr=136250

 

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