Berlin (pag) – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Qualitätssicherungs-Richtlinie zur Versorgung von Früh- und Reifgeborenen weiterentwickelt. Der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zufolge gefährdet diese Überarbeitung mittelfristig die aktuell noch gute Versorgung von Frühchen.

Der G-BA hat zum einen die Richtlinie leitliniengerecht aktualisiert. Zum anderen gibt es Präzisierungen. Die bisherigen Personalvorgaben werden flexibler ausgestaltet, so der Ausschuss. Dabei erfolge auch eine weitere Konkretisierung der Pflegeschlüssel für die jeweiligen Pflegebedarfe. Und: Es entfalle zumindest anteilig der Anspruch auf Vergütung, wenn Krankenhausstandorte Mindestanforderungen nicht einhalten. 

Konkret sieht das wie folgt aus: Ab dem Jahr 2027 wird bei Krankenhausstandorten, welche die Mindestanforderungen nicht erfüllen, für die konkret von der Nichterfüllung betroffenen Tage die Vergütung anteilig gekürzt. Die genauen Berechnungsschritte stellt der Ausschuss in den Tragenden Gründen zum Beschluss anhand von Beispielrechnungen dar. Anders verhält es sich mit den sogenannten weiteren Qualitätsanforderungen: Werden diese nicht erfüllt, wird dies zwar erfasst, es droht jedoch kein Vergütungswegfall.

Die Kritik von der DKG erfolgt prompt: Die neue Richtlinie gefährde zahlreiche Perinatalzentren in ihrer Existenz. Die Personalvorgaben für die Pflege seien absehbar nicht flächendeckend erfüllbar. Es drohten „unverhältnismäßige finanzielle“ Sanktionen für die betroffenen Standorte sowie die Schließung bisher noch vorhandener Perinatalzentren. Laut DKG haben sich nicht nur die Krankenhausträger, sondern auch die Länder vehement gegen den Vorschlag gewandt. „Der GKV-Spitzenverband drückt damit ein Konzept durch, das die maßgebliche medizinische Leitlinie der AWMF als Sanktionsinstrument zweckentfremdet und missbraucht.“ Die Qualitätssicherung des G-BA solle erneut als Instrument zur Standortschließung missbraucht werden, ist die DKG überzeugt.

Link zum Beschlusstext: https://www.g-ba.de/downloads/39-261-6741/2024-07-18_QFR-RL_Aenderungen-Paragrafen-1-13-Anlagen-1-2.pdf


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