Berlin (pag) – Auch für ambulante Behandlungen in Kliniken sind ärztliche Wahlleistungen für Privatversicherte möglich – selbst wenn sie ins Spektrum der Hybrid-DRG einzuordnen sind. Darauf einigen sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) in einer gemeinsamen Rechtsauffassung.


Auch mit der Neuerung der speziellen sektorengleichen Vergütung können Krankenhäuser mit Patienten Verträge über Wahlleistungen wie Chefarztbehandlungen abschließen, auch wenn die Leistung schlussendlich nicht stationär erbracht wird. Privatpatienten haben stets freie Arzt- und Krankenhauswahl, erinnert der PKV-Verband. Mit einer Wahlarzt-Vereinbarung „können sie zudem im Krankenhaus leitende Ärztinnen und Ärzte mit herausgehobener medizinischer Expertise aussuchen, die sich persönlich um ihre Behandlung kümmern“.

Mit der Versicherung ärztlicher Wahlleistungen wird ein maßgeblicher Beitrag zur Klinikfinanzierung durch die PKV geleistet. Immerhin betrage der PKV-Anteil für jene Leistungen zwei Milliarden Euro. Insgesamt seien über 80 Prozent der privat Vollversicherten (7,1 Millionen Menschen) mit Wahlleistungen in ihren Tarifen abgesichert.
Zum Prozedere erläutert die DKG in einer Pressemitteilung: „Hinsichtlich der Vereinbarung der Wahlleistungen gelten die gleichen formellen Voraussetzungen wie bei stationären Fällen.“ Dazu gehörten eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung und eine schriftliche Aufklärung des Patienten über die wirtschaftlichen Risiken. Die Abrechnung erfolgte auf der Basis der Gebührenordnung für Ärzte.


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