Berlin (pag) – Mit der Reform der Notfallversorgung wird es konkret: Ein Referentenentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium verpflichtet die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) dazu, 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche sowohl eine telemedizinische als auch eine aufsuchende notdienstliche Versorgung bereitzustellen.

© stock.adobe.com, Oksana Klymenko
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Zu den Kernelementen der Reform zählt eine Vernetzung der Akutleitstellen der KVen (116117) und der Rettungsleitstellen (112). Die 116117 soll in Terminservicestellen und Akutleitstellen aufgeteilt werden. Festgelegt werden genaue Vorgaben zur Erreichbarkeit für die Akutleitstelle, das Angebot von telemedizinischen Leistungen soll verpflichtend ausgebaut werden. Den Ausbau der Strukturen sollen die Gesetzliche Krankenversicherung und die Kassenärztlichen Vereinigungen finanzieren.

Unter der Überschrift „Konkretisierung des Sicherstellungsauftrags der Kassenärztlichen Vereinigung“ verpflichtet Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach die KVen, 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche sowohl eine telemedizinische als auch eine aufsuchende notdienstliche Versorgung bereitzustellen. Das gilt auch für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen. Die KVen könnten den aufsuchenden Dienst durch nichtärztliches Personal und Kooperationen mit dem Rettungsdienst entlasten, heißt es.

Flächendeckend sollen Integrierten Notfallzentren (INZ) etabliert werden. Sie bestehen aus der Notaufnahme eines Krankenhauses, einer KV-Notdienstpraxis und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle. Rund um die Uhr haben die Zentren eine bedarfsgerechte medizinische Erstversorgung zur Verfügung zu stellen. Die zentrale Ersteinschätzungsstelle weist Hilfesuchende der richtigen Struktur innerhalb des INZ zu. Die Verantwortung für die Einrichtung dieser Stelle obliegt grundsätzlich dem Krankenhaus; abweichende Vereinbarungen seien aber möglich, ist im Referentenentwurf nachzulesen. Für den Betrieb ist eine gesonderte fallbezogene Vergütung vorgesehen. Für die Notdienstpraxen gelten gesetzliche Mindestöffnungszeiten. Die Versorgung von Patienten durch Notdienstpraxen mit Arzneimitteln und Medizinprodukten soll durch Versorgungsverträge mit Apotheken verbessert werden. Die Standorte für Zentren werden von den Selbstverwaltungspartnern festgelegt. Geschieht das nicht bis zu sechs Monaten nachdem das Gesetz in Kraft getreten ist, entscheidet das jeweilige Land über die Standortfestlegung.

Mark Barjenbruch, Vorstandsvorsitzender der KV Niedersachen, nennt den Entwurf „einen untauglichen Reform-Vorschlag zum Nachteil der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie der Kassenärztlichen Vereinigungen.“ Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband prophezeit ein Scheitern der Reform. Der Grund: „Hier sollen Parallelstrukturen mit Personal aufgebaut werden, das es aktuell schlicht und einfach nicht gibt!“

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