Berlin (pag) – Notfalls landet das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) im Vermittlungsausschuss. Diese Möglichkeit schließt Prof. Kerstin von der Decken (CDU), Schleswig-Holsteins Gesundheitsministerin und Vorsitzende der Gesundheitsministerkonferenz (GMK), nach dem jüngsten Treffen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe nicht aus. Angenähert haben sich beide Seiten beim Termin nur punktuell.

Arzt läuft über Krankenhaus-Flur
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Die Landesminister fordern weiterhin fallzahlunabhängige Vorhaltepauschalen in der Grund-und Notfallversorgung. Außerdem müssten die vorgesehenen Kooperationsmöglichkeiten und Strukturvorgaben für die Länder als Planungsbehörden flexibler gestaltet werden können, so von der Decken. Der Bund sollte sich darüber hinaus am Transformationsfonds beteiligen. Von der Decken begrüßt, dass Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach (SPD) angekündigt hat, „dass die Voraussetzungen für eine Auswirkungsanalyse ab September vorliegen werden“.

Die Christdemokratin hofft, dass die Forderungen der Länder im parlamentarischen Verfahren Berücksichtigung finden, kritisiert aber, dass Lauterbach sie bisher noch nicht ins Gesetz eingepflegt hat. Kommt der Bundestag dem Ansinnen der Länder nicht nach, werde das Gesetz im Vermittlungsausschuss landen, kündigt von der Decken an. „Zuallerletzt steht dann tatsächlich der Einspruch.“ Aber so weit wolle man es nicht kommen lassen. Denn in den Zielen seien sich Bund und Land einig. Doch das Gesetz sei in seiner jetzigen Form nicht „praxistauglich“. Immerhin habe Lauterbach in zwei weiteren Punkten Entgegenkommen signalisiert: bei der Beteiligung der Länder an einem Ausschuss, der für den Vorschlag der aus dem KHVVG resultierenden Rechtsverordnungen zuständig ist, sowie bei der Verlängerung der Prüffristen des Medizinischen Dienstes.

Das Bundesgesundheitsministerium will sich inhaltlich nicht zum Treffen äußern. Der SPD-Bundestagsabgeordnete Dr. Christos Pantazis macht den Ländern in einem Punkt allerdings keine großen Hoffnungen. „Trotz wohlwollender Prüfung möglicher Ausnahmen bei Mindeststrukturvorgaben in der Fläche braucht es bundeseinheitliche Qualitätskriterien in der medizinischen Versorgung an sich.“

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