Nürnberg. Der Berufsverband Deutscher Anästhesistinnen und Anästhesisten e.V. (BDA) begrüßt die jüngsten Pläne der Bundesministerien für Arbeit und Gesundheit zur Lösung der Problematik der Sozialversicherungspflicht für Poolärzte, also freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte im vertragsärztlichen Notdienst. Mehrere Medien hatten von dem geplanten Kompromiss berichtet. Demnach sieht dieser vor, dass Poolärzte künftig als Selbstständige gelten und somit nicht sozialversicherungspflichtig sind, was einen wichtigen Fortschritt für die vertragsärztlichen Notdienste in Deutschland darstellt. Sollte dies tatsächlich so geregelt werden, warnt der BDA jedoch vor den Unsicherheiten hinsichtlich der langfristigen Gerichtsfestigkeit – und macht in diesem Sinne Änderungsvorschläge.

Nach monatelangen Diskussionen und dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), das freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte im ärztlichen Bereitschaftsdienst als sozialversicherungspflichtig einstufte, hatten der BDA sowie zahlreiche andere Ärzteverbände dringend Ausnahmeregelungen gefordert. Die nun vorgelegten Pläne bieten eine Lösung, indem sie die Sozialversicherungspflicht von Poolärzten durch bestimmte Bedingungen, wie die Abrechnung mit eigener Arztnummer und die Zahlung eines Nutzungsentgelts für KV-Einrichtungen, umgehen.

„Wenngleich nicht perfekt, so ist die Einigung doch ein Schritt in die richtige Richtung und zeigt, dass die kontinuierlichen Bemühungen des BDA und weiterer Ärzteverbände Früchte tragen“, erklärt BDA-Präsidentin Prof. Dr. Grietje Beck. „Die Entlastung der freiberuflich tätigen Ärztinnen und Ärzte von der Sozialversicherungspflicht ist essentiell, um die Funktionsfähigkeit der Bereitschaftsdienste zu gewährleisten und die intersektorale Zusammenarbeit zu fördern.“
BDA hatte rechtliche Absicherung durch Änderungen im Sozialgesetzbuch vorgeschlagen

Der BDA hatte in einer Stellungnahme an das Gesundheits- sowie das Arbeitsministerium konkrete Gesetzesänderungen im Sozialgesetzbuch vorgeschlagen, um die Zusammenarbeit zwischen niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten und Kliniken rechtlich abzusichern und die von der Bundesregierung gewünschten gesundheitspolitischen Ziele zu unterstützen. Insbesondere forderte der BDA, dass Tätigkeiten im Rahmen gesetzlicher Kooperationen nicht als Beschäftigung gewertet und somit nicht sozialversicherungspflichtig sein sollten. Konkret schlug der BDA folgende Änderungen vor:

  1. Festschreibung der Nicht-Beschäftigung: Tätigkeiten im Rahmen einer auf Gesetz beruhenden vertraglichen Kooperation sollen keine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne darstellen.
  2. Befreiung von der Beitragspflicht: Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten im Rahmen einer solchen Kooperation sollen nicht beitragspflichtig sein, wodurch auch keine Meldepflichten entstehen.
  3. Abrechnung von Leistungen: Vertragsärztinnen und -ärzte sollen ihre Leistungen gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen können, wenn sie ambulante Anästhesien im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit mit einem Krankenhaus erbracht haben.

Jörg Karst, Vertreter der ambulant und vertragsärztlich tätigen Anästhesistinnen und Anästhesisten im BDA, kommentiert: „Unsere Forderungen werden im Kern erfüllt, wenn auch auf einem gänzlich anderen Weg. Der untergesetzliche Ansatz birgt jedoch Unsicherheiten hinsichtlich der Gerichtsfestigkeit, anders als unser Vorschlag, der eine gesetzliche Verankerung im Sozialgesetzbuch VI vorsah.“ Demnach empfiehlt der BDA allen Beteiligten dringend, nochmals über seinen Alternativvorschlag nachzudenken.

„Angesichts des bestehenden Fachkräftemangels und der steigenden Nachfrage nach Ärztinnen und Ärzten ist es von höchster Wichtigkeit, dass Kooperationen im Gesundheitswesen nicht durch unnötige sozialversicherungsrechtliche Hürden behindert werden“, betont Prof. Dr. Beck. „Wir hoffen, dass eine baldige Einigung die nötige Flexibilität und Rechtssicherheit bietet, um eine bestmögliche Versorgung der Patientinnen und Patienten auch in Zukunft zu gewährleisten.“

Der BDA wird den weiteren Verlauf der Implementierung der neuen Regelungen genau beobachten und sich weiterhin für eine gesetzliche Verankerung einsetzen, um langfristige Rechtssicherheit zu gewährleisten.