Nürnberg. Der Berufsverband Deutscher Anästhesistinnen und Anästhesisten e.V. (BDA) übt erneut scharfe Kritik an der Hybrid-DRG-Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums. Anlass ist die jüngste Mitteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Abrechnung präanästhesiologischer Untersuchungen nach der neuen Verordnung. Die KBV teilt darin die Entscheidung des GKV-Spitzenverbandes mit, dass diese Untersuchungen bereits mit der Hybrid-DRG-Fallpauschale vergütet sei. Eine separate Abrechnung ist daher nicht möglich.

Die KBV war mit einem Beschlussentwurf zur Abrechnung der präanästhesiologischen Untersuchung im Zusammenhang mit den Hybrid-DRG an den GKV-Spitzenverband herangetreten, nachdem sich der BDA und einige kassenärztlichen Vereinigungen mit der Bitte um Klärung an sie gewendet hatten. In der Mitteilung hält die KBV nun fest, dass die aktuelle Rechtslage keine Möglichkeit bietet, die Position des BDA durchzusetzen.

Ungeklärt ist ferner die finanzielle Regelung für den Fall, dass der geplante Eingriff nicht durchgeführt werden kann, die präanästhesiologische Untersuchung aber bereits stattgefunden hat. Hier sehen KBV und GKV-Spitzenverband Regelungsbedarf und planen weitere Beratungen.

Jeder Teil der OP muss genau definiert und berechnungsfähig sein

Für den BDA setzt sich damit die politische Fehlsteuerung fort, die mit dem Erlass der Hybrid-DRG-Verordnung durch das Bundesgesundheitsministerium begonnen hat. Der BDA hatte mehrfach kritisiert, dass die Verordnung zu wirtschaftlichen Abhängigkeiten zwischen den verschiedenen Berufsgruppen führt. „Nun zeigt sich einmal mehr, dass sich ein schlecht gemachtes Gesetz in der Anwendung demaskiert,“ erklärt Dr. Markus Stolaczyk, Leiter des Bereichs Gesundheitspolitik im BDA. Er fordert: „Präanästhesiologische Untersuchungen müssen nach dem EBM berechnungsfähig bleiben.“ Gerade im Hinblick auf die notwendige Aufteilung der Abrechnung zwischen Operateuren und Anästhesie durch die Einführung der Hybrid-DRG sei es wichtig, dass jeder Teil der OP genau definiert und dementsprechend berechnungsfähig ist. Das gilt insbesondere für die präanästhesiologische Untersuchung. „Unsere Kolleginnen und Kollegen haben schon Vereinbarungen zur Aufteilung getroffen unter der Annahme, dass die präanästhesiologische Untersuchung berechnungsfähig ist. Die gesamte Gemengelage ist unhaltbar, angefangen von einer Rechtsverordnung vom 21.12.2023 mit Wirkung zum 1.1.2024 ohne Detailregelungen eindeutig zu klären“, sagt er.

Dr. Frank Vescia, stellvertretender Präsident des BDA, beobachtet seit längerem wachsenden Unmut unter Deutschlands Anästhesistinnen und Anästhesisten: „Dieser Punkt reiht sich in eine lange Liste von Kritikpunkten ein, die der BDA unmissverständlich gegenüber allen Verantwortlichen dargelegt hat. Die Hybrid-DRG-Verordnung für 2024 lässt viele Sachverhalte ungeregelt, die Anästhesie ist in keiner Weise ausreichend berücksichtigt. Unsere Kolleginnen und Kollegen verlieren das Vertrauen in die Politik und die Selbstverwaltung. Und das ist mehr als verständlich, wenn Regelungen erst getroffen werden, nachdem die Verordnung schon seit einem halben Jahr gilt.“

Der BDA ruft die zuständigen politischen Gremien dazu auf, die bestehenden Lücken im Gesetzestext zu schließen und eine faire und transparente Abrechnung für den gesamten Prozess ambulanter Operationen sicherzustellen.